Hartmut Paulus
Die Aktien einer Aktiengesellschaft sind nahezu vollständig bei einem Anteilseigner vereinigt? Die Kosten der Börsennotierung stehen in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen? Mit dem Squeeze Out hat der Gesetzgeber dem Hauptaktionär ein Instrument an die Hand gegeben, geringfügige Minderheiten auch gegen deren Willen zur Übertragung ihrer Aktien zu zwingen. Voraussetzungen für einen Squeeze-Out sind, dass der Mehrheitsaktionär über mindestens 90 Prozent der Anteile verfügt. Das Verfahren basiert auf den Bestimmungen des Aktien- und Umwandlungsgesetzes und kann sowohl bei einer Aktiengesellschaft (AG) als auch bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) durchgeführt werden.
Der Minderheitsaktionär ist durch eine angemessene Abfindung für die Übertragung seiner Aktien zu entschädigen, die zumeist in Form einer Barabfindung erfolgt. Ebenso können dem Aktionär Aktien anderer Gesellschaften angeboten werden. Die Barabfindung bestimmt nach den Wertverhältnissen des Unternehmens im jeweiligen Zeitpunkt. Im Grundsatz bemisst sich dabei die Abfindung nach dem Unternehmenswert, der sich nach den einschlägigen Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW S1) bestimmt. Bei börsennotierten Gesellschaft kommt zudem dem Börsenkurs der Aktie Bedeutung zu. Für die Frage der Bemessung der Barabfindung wird typischerweise ein Berater in Form einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Zudem wird die Angemessenheit der festgestellten Abfindung von einem gerichtlich bestellten Prüfer, der ebenfalls Wirtschaftsprüfer sein muss, geprüft.
Unsere Bewertungsspezialisten sind langjährig aus einer Vielzahl von betreuten einschlägigen Projekten bestens mit der Materie vertraut und unterstützen Sie gerne in der Vorbereitung und der Durchführung eines Squeeze-Out. Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für eine unverbindlichen Austausch zu dieser Thematik zur Verfügung.